III Dokmentation und Datensätze

Staatenwelten

Deutsches Zollgebiet (1871-1914)

 

Gebiet

Mit der Gründung des Deutschen Reichs 1871 bildet das Reichsgebiet nach Artikel 33 seiner Verfassung ein einheitliches Zollgebiet. Ausgeschlossen sind bis 1888 die Stadtstaaten Bremen und Hamburg mit ihren Kerngebieten. Bei ihrem Anschluss, der bereits 1881 vertraglich festgelegt wurde, bauen beide Städte mit finanzieller Unterstützung des Reichs Freihäfen innerhalb des Stadtgebiets, auch das zu Bremen gehörende Bremerhaven bleibt mit seinen Hafenanlagen außerhalb des Zollgebiets.
Weitere Freihäfen bzw. Freibezirke innerhalb von Hafenanlagen bestehen in Brake und Geestemünde, sowie in Cuxhaven (ab 1888), Neufahrwasser bei Danzig (ab 1899), Emden (ab 1901) und Stettin (ab 1898).

Neben den Freihäfen bleiben einzelne deutsche Gemeinden aufgrund ihrer Lage vom Zollgebiet ausgeschlossen. Dies sind die badischen Grenzorte Jestetten (Kreis Waldshut) und Büsingen (Kreis Konstanz), die bei Hamburg gelegene Städte Altona (bis 1888), Wilhelmsburg (bis 1888) und Wandsbeck (bis 1888) sowie ab 1890 die Insel Helgoland.

Ebenfalls zum Deutschen Zollgebiet gehört das Großherzogtum Luxemburg (ab 1871) sowie die österreichischen Gemeinden Jungholz (ab 1871) und Mittelberg (ab 1891).

 

Verwendete Literatur