1868

 

Berücksichtigte Änderungen

 

Hamburg

 

Im Jahr 1868 kommen einige Gebiete der Hansestadt Hamburg zum Deutschen Zollverein. Es sind zunächst am 11. Februar 1868 Geesthacht, Bergedorf und ein Teil der Landschaft Billwärder Bille, am 1. November 1868 auch Landgebiete im Norden und im Süden Hamburgs sowie das Amt Ritzebüttel. Außerhalb des Zollvereins verbleiben weiterhin die Stadt Hamburg mit den Vororten, die Elbinseln Finkenwärder und Moorwärder sowie die Vogteien Emsbüttel, Rotherbaum, Harvestehude, Eppendorf, Winterhude, Eilbeck, Borgfelde, Hohenfelde, Hamm und Horn. Die Vogteien Alterdorf, Barmbeck und Billwärder Bille kommen nur teilweise zum Deutschen Zollverein, ebenso bleibt der Cuxhavener Außendeich außerhalb des Zollgebiets.[1]

 

Hamburg / Lübeck

 

Hamburg erhält zum 1. Januar 1868 das bisher mit Lübeck gemeinsam verwaltete Kondominatsamt Bergedorf. Hierzu gehören das direkt an das hamburgische Gebiet angrenzende Bergedorf und die Exklave Geesthacht. Bergedorf und Geesthacht waren zuvor seit fast 450 Jahren von den beiden Hansestädten gemeinsam verwaltet worden, seit 1420 stellten Hamburg und Lübeck jeweils abwechselnd einen Amtsmann, der seinen Sitz auf dem Bergedorfer Schloss hatte.[2]

 

Lauenburg

 

Das Herzogtum Lauenburg wird 1868 als Teil des Norddeutschen Bundes auch Teil des Deutschen Zollvereins. In Zollfragen verwaltet es die in Lauenburg gelegenen Exklaven Mecklenburgs und Lübeck mit. Grundlage für Lauenburgs Aufnahme in den Deutschen Zollverein ist eine Verordnung vom 30. Dezember 1867, die zum 5. Januar 1868 in Kraft tritt. Mit diesem Datum wird auch ein Transitzoll aufgehoben, der seit 1840 für den Warentransport durch Lauenburg gezahlt werden musste.[3]

 

Lübeck

 

Die Hansestadt Lübeck wird 1868 Teil des Deutschen Zollvereins.[4]

 

Mecklenburg-Schwerin

 

Das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin wird 1868 Teil des Deutschen Zollvereins. Seine in Preußen gelegenen Exklaven Netzeband und Rossow waren bereits seit 1826 über das Preußische Zollsystem beim Deutschen Zollverein.[5]

 

Mecklenburg-Strelitz

 

Mecklenburg-Strelitz wird zum 11. August 1868 Teil des Deutschen Zollvereins.[6]

 

Preußen

 

Die einem Regierungsbezirk gleichgestellte Berghauptmannschaft Clausthal in der preußischen Provinz Hannover wird mit Verordnungen vom 9. September 1867 und vom 17. Juni 1868 aufgehoben. Das Gebiet der Berghauptmannschaft geht an die Landdrostei Hildesheim.[7]

 

Die Regierungsbezirke Holstein und Schleswig der preußischen Provinz Schleswig-Holstein werden zu einem Regierungsbezirk vereinigt. Dieser erhält den Namen Schleswig, sein Gebiet ist identisch mit der Provinz Schleswig-Holstein. Sitz der Regierung ist die Stadt Schleswig.[8]

 

Reuß ältere Linie (Reuß-Greiz)

 

Eine neue Verwaltungsstruktur auf Ebene der Kreise gliedert das Fürstentum Reuß ältere Linie (Reuß-Greiz) in das Landratsamt Greiz und das Justizamt Burgk, das letztere erhält die Befugnisse eines Landratsamts. Diese neue Verwaltungseinteilung betrifft auch die Exklaven des Fürstentums.[9]

 

Sachsen-Weimar-Eisenach

 

Der Sitz des II. Weimarer Verwaltungsbezirks wird 1868 nach Apolda verlegt. Von dieser Änderung sind die Exklaven Allstedt und Oldisleben betroffen.[10]

 

 

Nicht berücksichtigte Änderungen

 

Gesamter Beobachtungsraum: Deutscher Zollverein

 

Am 8. Juli 1867 unterzeichnen die Mitglieder des Norddeutschen Bundes sowie Baden, Bayern, Württemberg, Hessen-Darmstadt und Luxemburg einen neuen Zollvereinsvertrag. Darin vereinbaren sie die Einrichtung eines Zollparlaments, in das der Norddeutsche Bund 279 Abgeordnete und die süddeutschen Staaten 85 Abgeordnete entsenden. Das Zollparlament hat seinen Sitz in Berlin.[11]

 

Baden

 

Die Stadt Karlsruhe wird um das Sallenwäldchen vergrößert. Dieses Waldgebiet mit insgesamt 11ha erhält Karlsruhe von der großherzoglichen Domänenverwaltung.[12]

Aufgrund der für HGIS Germany festgelegten Generalisierungsgrenze von 1:200.000 ist diese Änderung nicht darstellbar.

 

Bayern / Österreich-Ungarn

 

Die österreichische Gemeinde Jungholz wird 1868 Teil des Bayerischen Zollsystems und über dieses auch Teil des Deutschen Zollvereins.[13]

Aufgrund der für HGIS Germany festgelegten Generalisierungsgrenze von 1:200.000 ist diese Änderung nicht darstellbar.

 

Österreich-Ungarn / Schweiz

 

Die Schweiz und Österreich-Ungarn klären mit dem Grenzvertrag vom 14. Juli 1868 ein umstrittenes Grenzstück zwischen dem Kanton Graubünden und Tirol. Das strittige Gebiet am linken Innufer im Bereich der Mündung des Schergen- (oder Schalken-)bachs fällt an die Schweiz. Somit bilden Inn und ab der Mündung der Schergen- (oder Schalken-)bach  die Landesgrenze.[14]

Aufgrund der für HGIS Germany festgelegten Generalisierungsgrenze von 1:200.000 ist diese Änderung nicht darstellbar.

 

Preußen / Niederlande

 

Preußen und die Niederlande vereinbaren in einem Grenzvertrag vom 11. Dezember 1868 einige kleinere Korrekturen an der Landesgrenze. Betroffen sind die Gemeinden Merkstein, Kerkrade, Rimburg, Eygelshoven und Uback over Worms. Hier ändert sich der Grenzverlauf durch eine Verlagerung des Flussbettes der Worms. Zudem macht das Austrocknen des Flusses Rigole eine Grenzkorrektur zwischen den Gemeinden Gangelt und Schinvelt notwendig.[15]  

Aufgrund der für HGIS Germany festgelegten Generalisierungsgrenze von 1:200.000 ist diese Änderung nicht darstellbar.

 

Preußen / Sachsen-Altenburg

 

Preußen und Sachsen-Altenburg regulieren 1868 ihre gemeinsame Grenze. Dabei kommt der bisher altenburgische Anteil des Dorfs Willschütz an Preußen, während der bisher preußische Anteil des Dorfs Königshofen an Sachsen-Altenburg kommt.[16]

Aufgrund der für HGIS Germany festgelegten Generalisierungsgrenze von 1:200.000 ist diese Änderung nicht darstellbar.

 



[1] Vgl. Der territoriale Abschluss des Deutschen Zollvereins im Jahre 1868, abgedr. in: ANDB, 1, S. 1109-1120, hier S. 1109-1112; Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Artikels 6 des Zollvereinigungs-Vertrages vom 8. Juli 1867, vom 18. November 1868, abgedr. in: ArNDB, 2, S. 845-846. Siehe auch: Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 3, S. 630.

[2] Vgl. Bezirksamt Bergedorf, Hg., Ein Jahrtausend Bergedorf, URL: http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/bezirke/bergedorf/geschichte/jahrtausend/start.html (03.08.2004); Postel, Hamburg, S. 118.

[3] Vgl. Der territoriale Abschluss des Deutschen Zollvereins im Jahre 1868, abgedr. in: ANDB, 1, S. 1109-1120, hier S. 1109. Siehe auch: De Vries, Bismarck und das Herzogtum Lauenburg, S. 148.

[4] Vgl. Graßmann, Lübeck, S. 20; Hahn, Geschichte des Deutschen Zollvereins, S. 183.

[5] Vgl. Der territoriale Abschluss des Deutschen Zollvereins im Jahre 1868, abgedr. in: ANDB, 1, S. 1109-1120, hier S. 1109. Siehe auch: Gerhard Köbler, Historisches Lexikon der deutschen Länder. Die deutschen   Territorien und reichsunmittelbaren Geschlechter vom Mittelalter bis zur Gegenwart, 6., vollständig überarbeitete Auflage, Darmstadt 1999, S. 388.

[6] Vgl. Der territoriale Abschluss des Deutschen Zollvereins im Jahre 1868, abgedr. in: ANDB, 1, S. 1109-1120, hier S. 1109. Siehe auch: Hahn, Geschichte des Deutschen Zollvereins, S. 183.

[7] Vgl. Hoffmann, Niedersachsen, S. 93.

[8] Vgl. Brandt, Geschichte Schleswig-Holsteins, S. 245.

[9] Vgl. Grundriß, Band 15, S. 297; Querfeld, Forschungen zur Geschichte des ehemaligen Reussenlandes, S. 108.

[10] Vgl. Grundriß, Band 15, S. 35 und S. 75-82.

[11] Vgl. Hahn, Geschichte des Deutschen Zollvereins, S. 183-185; Grundriß, Band 22, S. 76.

[12] Vgl. Manfred Koch, Karlsruher Chronik. Stadtgeschichte in Daten, Bildern, Analysen, Karlsruhe 1992 (=Veröffentlichungen des Karlsruher Stadtarchivs, Bd. 14), S. 307.

[13] Vgl. Vertrag zwischen Österreich-Ungarn und Bayern über die Aufnahme der Tiroler Gemeinde Jungholz in das Bayerische Zoll- und Steuersystem vom 3. Mai 1868, abgedr. in: CTS, 137, S. 217-228.

[14] Vgl. Grenzvertrag zwischen Österreich-Ungarn und der Schweiz vom 14. Juli 1868, abgedr. in: CTS, 137, S. 391-394.

[15] Vgl. Grenzvertrag zwischen den Niederlanden und Preußen vom 11. Dezember 1868, abgedr. in: CTS, 138, S. 301-308.

[16] Vgl. Grundriß, Band 15, S. 7.