1863

 

Berücksichtigte Änderungen

 

Anhalt-Bernburg / Anhalt-Dessau-Köthen

 

Am 19. August 1863 stirbt der letzte Herzog von Anhalt-Bernburg. Das Gebiet Anhalt-Bernburgs kommt an Anhalt-Dessau-Köthen, dass sich nun Herzogtum Anhalt nennt. Die Hauptstadt Anhalts ist Dessau.[1]

 

Hannover / Oldenburg

 

Bei einem Gebietstausch zwischen Hannover und Oldenburg erhält Hannover die Bauernschaft Wachtum. Im Gegenzug kommen die Orte Lewinghausen und Düenkamp zu Oldenburg.[2]

 

Holstein / Lauenburg

 

Im März 1863 erhalten Holstein und Lauenburg mit dem so genannten Märzpatent ein weitgehendes Recht auf Selbstverwaltung, Anders als im Fall Schleswigs lockert sich damit die Bindung an Dänemark. Aufgrund der Entwicklungen in Holstein, Lauenburg und Schleswig beschließt der Deutsche Bund die Militärexekution gegen Holstein. Truppen des Deutschen Bundes besetzen Holstein und Lauenburg. Die Verwaltung übernehmen im Dezember 1863 zwei Bundeskommissare mit Sitz in Altona, die allerdings nicht aktiv werden können. Nach dem Tod Königs Friedrichs VII. von Dänemark im November 1863 ist die Erbfolge zwischen Christian von Sonderburg-Glücksburg (1818-1906) und Friedrich von Sonderburg-Augustenburg umstritten. Christian besteigt als König Christian IX. den dänischen Thron, Friedrich baut in Kiel eine Gegenregierung auf.[3]

 

Schleswig

 

Die neue dänische Verfassung, das so genannte Staatsgrundgesetz vom 13. November 1863, bindet Schleswig enger an Dänemark. Dänemark und Schleswig sollen einen gemeinsamen Reichsrat erhalten. Diese Regelung verstößt gegen die 1851/1852 nach dem ersten Schleswig-Krieg getroffenen Regelungen.[4]

 

 

Nicht berücksichtigte Änderungen

 

Baden / Bayern

 

Am 1. September 1863 tritt ein Vertrag über die Bereinigung der Staatsgrenze zwischen dem Großherzogtum Baden und Bayern in Kraft. Dieser bereits am 4. August 1860 geschlossene Vertrag vereinbart nur geringfügige Grenzänderungen.[5]

Aufgrund der für HGIS Germany festgelegten Generalisierungsgrenze von 1:200.000 ist diese Änderung nicht darstellbar.

 

Bayern / Hessen-Darmstadt

 

Verträge vom 20. April 1861 und vom 29. September 1863 regulieren die Grenze zwischen Bayern und dem Großherzogtum Hessen-Darmstadt.[6]

Aufgrund der für HGIS Germany festgelegten Generalisierungsgrenze von 1:200.000 ist diese Änderung nicht darstellbar.

 

Bayern / Hessen-Kassel

 

Bayern und das Kurfürstentum Hessen-Kassel lösen zum 1. Dezember 1863 die bisher verschränkte Verwaltung in den Orten Obersinn, Mittelsinn und Züntersbach auf. Bayern erhält die alleinige Hoheit über die Orte Obersinn und Mittelsinn, Züntersbach geht an Hessen-Kassel. Betroffen sind jeweils eine Anzahl von Einzelhöfen und Anwesen sowie der so genannte Vierherrische Wald.[7] 

Aufgrund der für HGIS Germany festgelegten Generalisierungsgrenze von 1:200.000 ist diese Änderung nicht darstellbar.

 

Italien / Schweiz

 

Italien und die Schweiz schließen am 27. August 1863 einen Grenzvertrag, der einige strittige Grenzabschnitte zwischen Italien und dem schweizerischen Kanton Grisons festlegt. Betroffen sind der Berg Slügen sowie das Bergeller-, das Lei- und das Puschlaver-Tal.[8]

Aufgrund der für HGIS Germany festgelegten Generalisierungsgrenze von 1:200.000 ist diese Änderung nicht darstellbar.

 

Hannover / Niederlande

 

Die strittige Grenze am Dollart wird mit Vertrag vom 19. März 1863 zwischen den Niederlanden und dem Königreich Hannover geregelt. Die beiden Länder teilen sich das umstrittene Gebiet, die Grenzlinie verläuft nun vom Rathausturm der Stadt Emden in einem Winkel von 6°, 46’, 34’’ gegen Westen.[9]

Aufgrund der für HGIS Germany festgelegten Generalisierungsgrenze von 1:200.000 ist diese Änderung nicht darstellbar.

 



[1] Vgl. Klein, Anhalt, S. 131; Schlenker u.a., Geschichte in Daten, S. 207.

[2] Vgl. Hartmann, Großherzogtum (Freistaat) Oldenburg, S. 186.

[3] Vgl. Brandt, Geschichte Schleswig-Holsteins, S. 231-234; Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 3, S. 457-467; Scharff, Das Erste Londoner Protokoll, S. 230; Wolfgang Steiniger, Schleswig-Holstein, in: Kurt G. A. Jeserich, u.a., Hg., Deutsche Verwaltungsgeschichte, 6 Bde., Bd. 2: Vom Reichsdeputationshauptschluß bis zur Auflösung des Deutschen Bundes, Stuttgart 1983, S. 771-783, hier S. 779.

[4] Vgl. Brandt, Geschichte Schleswig-Holsteins, S. 231; Hansen, Demokratie oder Nationalismus, S. 454; Steiniger, Schleswig-Holstein, S. 768f; Gerhard Taddey, Schleswig-Holstein, in: Gerhard Taddey, Hg., Lexikon der Deutschen Geschichte. Personen, Ereignisse, Institutionen. Von der Zeitenwende bis zum Ausgang des 2. Weltkrieges, Stuttgart 1977, S. 1079-1081, hier S. 1080.

[5] Vgl. Hofmann, Hemmerich, Unterfranken, S. 24.

[6] Vgl. Hofmann, Hemmerich, Unterfranken, S. 24.

[7] Vgl. Franz, Hessen 1820-1939, S. 291; Grundriß, Band 11, S. 34; Hofmann, Hemmerich, Unterfranken, S. 23f;

[8] Vgl. Grenzvertrag über das Kanton Grisons zwischen Italien und der Schweiz vom 27. August 1863, abgedr. in: CTS, 128, S. 161-188.

[9] Vgl. Deklaration zwischen Hannover und den Niederlanden über die Richtigstellung der Grenzlinie beim Dollart vom 19. März 1863, abgedr. in: CTS, 127, S. 303-309.