1861

 

Berücksichtigte Änderungen

 

Bremen

 

Die Hansestadt Bremen und das Königreich Hannover vereinbaren am 25. Mai 1861, das Gebiet der Stadt Bremerhaven um 1,23km² in nördlicher Richtung zu erweitern.[1]

 

Frankreich / Monaco

 

Frankreich erhält von Monaco die Orte Menton und Roccabruna (Roquebrune). Der Vertrag über die Gebietsübergabe kommt am 2. Februar 1861 in Paris zustande.[2]

Monaco liegt in der Web-Version von HGIS Germany außerhalb des Kartenschnitts.

 

Italien

 

Das Königreich Italien wird 1861 gegründet. Zunächst werden am 27. Januar 1861 Parlamentswahlen durchgeführt, das Parlament tritt ab Februar 1861 in Turin zusammen und wählt Viktor Emanuel II. zum König von Italien. Turin wird zum vorläufigen Regierungssitz. Noch nicht zu Italien gehören Rom und Latium, die weiterhin den Kirchenstaat bilden, sowie Venetien, das zu Österreich gehört.[3]

 

Preußen

 

In den Hohenzollernschen Landen werden die Oberämter Trochtelfingen und Wald aufgelöst. Die Oberämter im Regierungsbezirk Hohenzollern entsprechen den Kreisen in anderen Teilen Preußens. Diese Änderung betrifft auch die Exklaven des Regierungsbezirks.[4]

 

Im preußischen Jadegebiet, dem späteren Wilhelmshaven, entfällt das Amt des östlichen Jadegebiets zu Burhave. Beide Gebietsteile werden nun gemeinsam von Jever aus verwaltet, das dortige Amt wird umbenannt in Amt des Jadegebiets.[5]

 

Die Stadt Berlin gemeindet zum 1. Januar 1861 die Vororte Moabit und Wedding sowie den nördlichen Teil Schönebergs und einen Teil Tempelhofs ein. Das Stadtgebiet vergrößert sich so um fast 70% auf 5.923 Hektar.[6]

 


Küstenlinie

 

Im Herzogtum Schleswig wird in der Region Eiderstedt 1861 der Simonsberger Koog fertig gestellt. Er dient der Gewinnung von Neuland, die im Vorland bei Simonsberg einen Schwerpunkt hat. Gegenüber der Insel Sylt kommt 1861 ein weiteres Landgewinnungsprojekt zum Abschluss. Der Neue Friedrichskoog deicht die ehemalige Wiedau-Bucht komplett ein. [7]

 

 

Nicht berücksichtigte Änderungen

 

Baden

 

Der badische Regierungsbezirk Seekreis gibt die Gemeinde Siedelbach mit 85 Einwohnern an den Regierungsbezirk Oberrheinkreis ab.[8]

Aufgrund der für HGIS Germany festgelegten Generalisierungsgrenze von 1:200.000 ist diese Änderung nicht darstellbar.

 

Bayern / Sachsen-Meiningen

 

Bayern und Sachsen-Meiningen vereinbaren am 29. Oktober 1861 die Bereinigung ihrer Landesgrenzen. Betroffen ist der Grenzverlauf bei den bayerischen Gemeinden Roßrietgh, Sondheim und Rappershausen.[9]

Aufgrund der für HGIS Germany festgelegten Generalisierungsgrenze von 1:200.000 ist diese Änderung nicht darstellbar.

 

Schweiz / Italien

 

Der Grenzvertrag vom 5. Oktober 1861 regelt die Grenze zwischen der italienischen Lombardei und dem Schweizer Kanton Ticino. Der eigentliche Grenzverlauf wurde bereits 1752 zwischen Österreich und der Schweiz festgelegt. Die Lombardei war 1859 von Österreich an Italien gekommen. Der neue Vertrag regelt Grenzabschnitte, die 1752 zu ungenau beschrieben wurden sowie strittige Grenzfragen.[10]

Aufgrund der für HGIS Germany festgelegten Generalisierungsgrenze von 1:200.000 ist diese Änderung nicht darstellbar.

 



[1] Vgl. Lührs, Bremen, S. 54.

[2] Vgl. Vertrag zwischen Frankreich und Monaco über die Abtretung Mentones und Roccabrunas vom 2. Februar 1861, abgedr. in: MET, 2, S. 1462-1465.

[3] Vgl. Altgeld, Nebenland der großen europäischen Politik, S. 76; Lill, Italien im Zeitalter des Risorgimento (1815-1870), S. 873.

[4] Vgl. Grundriß, Band 12, S. 223; Schöntag, Die Hohenzollernschen Lande 1820-1945, S. 349.

[5] Vgl. Grundriß, Band 12, S. 255.

[6] Vgl. Günter Richter, Zwischen Revolution und Reichsgründung (1848-1870), in: Wolfgang Ribbe, Hg., Geschichte Berlins, 2 Bde., Bd. 2: Von der Märzrevolution bis zur Gegenwart, München 1987, S. 605-796, hier S. 622f.

[7] Vgl. Prange, Die Bedeichungsgeschichte der Marschen in Schleswig-Holstein, S. 25-31 und S. 35-42.

[8] Vgl. Die Volkszahl der Deutschen Staaten nach den Zählungen seit 1816, Jg. 1879.

[9] Vgl. Hofmann, Hemmerich, Unterfranken, S. 24.

[10] Vgl. Übereinkunft zwischen Italien und der Schweiz über die umstrittene Grenze zwischen der Lombardei und dem Kanton Ticino vom 5. Oktober 1861, abgedr. in: CTS, 124, S. 361-381.