1849

 

Berücksichtigte Änderungen

 

Anhalt-Dessau / Anhalt–Köthen

 

Die Verordnung vom 24. Februar 1849 regelt die Verwaltung auf Kreisebene für Anhalt-Dessau und Anhalt-Köthen gemeinsam neu. Die beiden Staaten werden in insgesamt drei Kreise eingeteilt. Von dieser Neueinteilung sind auch die Exklaven betroffen.[1]

 

Hessen-Kassel

 

Das Kurfürstentum Hessen-Kassel schafft zum 1. Februar 1849 die Regierungsbezirksstruktur ab. Aufgrund der Verordnung vom 22. Dezember 1848 wird das Land nun in neun obere Bezirksbehörden eingeteilt, die jeweils in ein bis drei Verwaltungsämter gegliedert sind. Die Exklaven Schaumburg und Schmalkalden machen jeweils einen eigenen Bezirk aus.[2]

 

Holstein

 

Nachdem Dänemark den Friedensvertrag von Malmö gekündigt hatte, flammt im April 1849 der Krieg um die Herzogtümer Schleswig und Holstein erneut auf. Am 10. Juli 1849 kommt es zu einem Waffenstillstand zwischen Preußen (in Namen des Deutschen Bundes) und Dänemark. Holstein wird seit Kündigung des Malmöer Friedensvertrages durch eine von der Exekutivgewalt in Frankfurt eingerichtete Statthalterschaft verwaltet, die ihren Sitz in Kiel hat. Die Schleswig-Holstein-Lauenburgische Kanzlei in Kopenhagen wird aufgelöst.[3]

 

Nassau

 

Mit Wirkung zum 1. Juli 1849 wird das Herzogtum Nassau auf Verwaltungsebene der Kreise in elf Kreisämter eingeteilt. Die Kreisämter sind jeweils in ein bis drei Amtsbezirke unterteilt. Die Exklave Reichelsheim macht ein eigenes Kreisamt aus, die Exklaven Harheim und Heddernheim gehören zum Kreisamt Höchst.[4]

 

Österreich

 

Für die Provinzen Österreichs führt das Patent vom 4. März 1849 die Bezeichnung Kronland ein. Zudem werden Salzburg, Kärnten und Schlesien zu selbständigen Kronländern. Salzburg wurde zuvor von Oberösterreich und Kärnten vom Gubernium in Laibach mitverwaltet. Für Schlesien bestand bisher eine gemeinsame Verwaltungsbehörde mit dem Kronland Mähren.[5]

 

Österreich / Ungarn

 

Im März 1849 oktroyiert Kaiser Franz Joseph von Österreich (1830-1916), Kaiser Ferdinand (1793-1875) war Ende des Jahres 1848 abgedankt, eine Verfassung, die auch Ungarn mit einschließt. Die neue Verfassung sieht vor, die bisherigen Länder zu reinen Verwaltungseinheiten herabzustufen. Im April setzt der ungarische Reichstag daraufhin das Haus Habsburg ab und erklärt Ungarn am 19. April 1849 zur unabhängigen Republik. Österreich zwingt Ungarn mit Unterstützung russischer Truppen im August 1849 zur Kapitulation. Ungarn wird wieder zum österreichischen Kronland, seine Nebenländer Siebenbürgen, Kroatien und Slawonien zu selbständigen Kronländern.[6]

 

Österreich / Venetien

 

Mit dem Friedensvertrag vom 6. August 1849 zwischen Österreich und Sardinien erhält Österreich  Lombardo-Venetien endgültig zurück. Im August 1849 endet auch die Republik Venedig, gesamt Venetien ist wieder in österreichischem Besitz.[7]

 

Schleswig

 

Die Kriegshandlungen in Holstein und Schleswig flammen wieder auf. Am 10. Juli 1849 schließen Preußen (für den Deutschen Bund) und Dänemark erneut einen Waffenstillstand. Für Schleswig wird eine preußisch-dänisch-britische Landesverwaltung gebildet, die das Herzogtum im Namen des dänischen Königs von Flensburg aus verwaltet.[8]

 

Waldeck

 

Das Staatsgrundgesetz vom 23. Mai 1849 vereinigt das Fürstentum Waldeck und die Grafschaft Pyrmont zu einem Staat. Damit endet die Personalunion zwischen Waldeck und Pyrmont.[9]

 

 

Nicht berücksichtigte Änderungen

 

Gesamter Beobachtungsraum: Deutscher Bund

 

Die Frankfurter Nationalversammlung beendet im Frühjahr 1849 ihre Verfassungsberatungen. Sie wählt am 28. März 1849 den preußischen König Friedrich Wilhelm IV. (1795-1861) von der Versammlung zum Deutschen Kaiser. Dieser lehnt die Wahl aber ab. Die beschlossene Reichsverfassung wird nur von 28 deutschen Staaten anerkannt, u.a. nicht von Bayern, Hannover, Preußen und Sachsen. Bereits im Mai 1849 rufen Preußen, Österreich und Hannover ihre Abgeordneten aus der Nationalversammlung zurück. Die verbliebenen Parlamentarier übersiedeln im Laufe des Jahres zum Teil nach Stuttgart, zum Teil bleiben sie in Frankfurt. Am 20. Dezember legt Erzherzog Johann (1782-1859) die Reichsverweserschaft nieder, seine Aufgaben gehen an eine Bundeskommission über. Da die Tätigkeit dieser Kommission bis 1. Mai 1850 beschränkt ist, wird sie auch als Interim bezeichnet.[10]

Revolutionen und Kriegsereignisse bildet HGIS Germany nicht ab.

 

Gesamter Beobachtungsraum: Erfurter Union

 

Die drei Königreiche Preußen, Hannover und Sachsen lehnen die von der Nationalversammlung entworfene Verfassung ab. Sie schließen sich am 26. Mai 1849 zur Errichtung eines deutschen Staates ohne Österreich zusammen. Am 28. Mai vereinbaren sie eine vorläufige Verfassung für eine Deutsche Union. Da das zukünftige Parlament in Erfurt zusammentreten soll, wird das Bündnis als Erfurter Union oder auch als Dreikönigsbündnis bezeichnet. Im Laufe des Jahres 1849 treten zahlreiche deutsche Staaten dem Vertrag bei, jedoch nicht Bayern, Württemberg, Holstein, Schleswig, Liechtenstein, Hessen-Homburg, Luxemburg und Frankfurt. Hannover und Sachsen legen daher ihre Mitgliedschaft in der Erfurter Union im Oktober 1849 nieder.[11]

Da die Datenbankstruktur von HGIS Germany nur einen Eintrag im Bereich Staatenbund vorsieht, kann die Erfurter Union nicht berücksichtigt werden.

 

Preußen, Provinz Posen

 

Im Februar 1849 beschließt die Frankfurter Nationalversammlung eine Verlegung der Demarkationslinie nach Osten. Diese Linie teilt die Provinz Posen in einen Teil, der zum Deutschen Bund gehört und einen Teil außerhalb des Deutschen Bundes.[12]

 



[1] Vgl. Thomas Klein, Anhalt, in: Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815-1945, Reihe B: Mitteldeutschland, hrsg. von Thomas Klein, 22 Bde., Bd. 16: Mitteldeutschland (Kleinere Länder), Marburg 1981, S. 93-182, hier S. 126f.

[2] Vgl. Franz, Hessen 1820-1939, S. 287; Grundriß, Band 11, S. 29-31.

[3] Vgl. Brandt, Geschichte Schleswig-Holsteins, S. 200-222; Hansen, Demokratie oder Nationalismus, S. 447f; Hennings, Schleswig-Holstein, S. 15; Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 2, S. 904.

[4] Vgl. Franz, Hessen 1820-1939, S. 287; Grundriß, Band 11, S. 129; Norbert Zabel, Räumliche Behrödenorganisation im Herzogtum Nassau (1806-1866), Wiesbaden 1981 (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Nassau, Bd. 29), S. 123-174.

[5] Vgl. Hellbling, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, S. 366; Karl Lechner, Österreich, in: Georg Wilhelm Sante, Hg., Geschichte der Deutschen Länder. „Territorien-Ploetz“, 2 Bde., Bd. 2: Die deutschen Länder vom Wiener Kongreß bis zur Gegenwart, Würzburg 1971, S. 1-69, hier S. 51; Gerhard Taddey, Kronländer, in: Gerhard Taddey, Hg., Lexikon der Deutschen Geschichte. Personen, Ereignisse, Institutionen. Von der Zeitenwende bis zum Ausgang des 2. Weltkrieges, Stuttgart 1977, S. 680-681, hier S. 680.

[6] Vgl. Bérenger, Die Geschichte des Habsburgerreiches 1273 bis 1918, S. 607; Hoke, Österreich, S. 371-373; Ernst Rudolf Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, 8 Bde., Bd. 3: Bismarck und das Reich, Stuttgart 1963, S. 31f; Lechner, Österreich, S. 57.

[7] Vgl. Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 3., S. 33.

[8] Vgl. Waffenstillstand zwischen Dänemark und Preußen vom 10. Juli 1849, abgedr. in: CTS, 103, S. 207-219. Siehe auch: Brandt, Geschichte Schleswig-Holsteins, S. 200-222; Hansen, Demokratie oder Nationalismus, S. 447f; Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 2, S. 904.

[9]  Vgl. Klein, Waldeck, S. 262-266.

[10] Vgl. Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 2, S. 817-884, Ribhegge, Das Parlament als Nation, S. 141f; Übereinkunft zwischen Österreich und Preußen über die vorläufige Einrichtung einer Bundeskommission für den Deutschen Bund vom 30. September 1849, abgedr. in: CTS, 103, S. 285-289.

[11] Vgl. Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 2, S. 887-891. In Dezember 1849 gehören folgende Staaten der Erfurter Union an: Preußen, Anhalt-Bernburg, Anhalt-Dessau, Anhalt-Köthen, Baden, Braunschweig, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Hohenzollern-Hechingen, Hohenzollern-Sigmaringen, Lippe-Detmold, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Nassau, Oldenburg, Reuß ältere und Reuß jüngere Linie, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Weimar-Eisenach, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Schaumburg-Lippe, Waldeck, sowie Hamburg, Bremen und Lübeck.

[12] Vgl. Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 2, S. 643.