1842
Berücksichtigte Änderungen
Braunschweig
Mit Vertrag vom 19. Oktober 1841 tritt das braunschweigische Hauptland dem Deutschen Zollverein bei.[1] Der Harz- und Weserdistrikt sowie die Exklaven Thedinghausen, Bodungen, Ostharingen und Ölsburg verbleiben hingegen zunächst beim Steuerverein.[2]
Hannover
Das Amt Elbingerode kommt 1842 von der Landdrostei Hildesheim zur Berghauptmannschaft Clausthal. Sowohl die Landdrostei als auch die Berghauptmannschaft sind hannoveranische Verwaltungseinheiten auf Ebene der Regierungsbezirke.[3]
Am 1. Januar 1842 wird die südliche Hälfte des hannoverischen Amts Fallersleben Teil des Deutschen Zollvereins. Das Gebiet liegt südlich der von Wolfsburg über Mörse nach Flechtdorf führenden Straße, einschließlich des Orts Mörse. Die Verwaltung übernimmt die braunschweigischen Zoll- und Steuerdirektion.[4]
Hessen-Kassel
Aufgrund des Vertrags vom 13. November 1841 wird die kurhessische Grafschaft Schaumburg, die als Exklave nördlich des Hauptlandes liegt, zum 1. Januar 1842 Teil des Deutschen Zollvereins.[5]
Luxemburg
Das Großherzogtum Luxemburg gehört ab dem 1. April 1842 (Vertrag vom 8. Februar 1842) zum Preußischen Zollsystem und zum Deutschen Zollverein.[6]
Lippe-Detmold
Das Fürstentum Lippe-Detmold tritt zum 1. Januar 1842 dem Preußischen Zollsystem und dem Deutschen Zollverein bei.[7]
Preußen
Zum 1. Januar 1842 werden die an Braunschweig angrenzenden preußischen Exklaven Hehlingen und Heßlingen Teil des Deutschen Zollvereins.[8]
Waldeck
Die zu Waldeck gehörende Grafschaft Pyrmont wird durch Vertrag vom 11. Dezember 1841 Teil des Preußischen Zollsystems und des Deutschen Zollvereins.[9]
Küstenlinie
Ein neuer Deich wird im Bereich des Jadebusens fertig gestellt.[10]
Nicht berücksichtigte Änderungen
Belgien / Niederlande
Der Grenzvertrag zwischen dem Großherzogtum Belgien und den Niederlanden vom 5. November 1842 regelt einige noch strittige Grenzabschnitte. So kommt der westliche Teil des Orts Martelange zu Belgien, der östliche Teil zum Großherzogtum Luxemburg. Im Norden der Provinz Limburg wird die Zugehörigkeit einiger strittiger Grenzorte geklärt: Die Niederlanden behalten die Orte Bergeroth, Stamproy, Breversroth, Heyroth, Haubroeckroth und Neer Itteren. Belgien behält den Ort Beersel.[11]
Aufgrund der für HGIS Germany festgelegten Generalisierungsgrenze von 1:200.000 ist diese Änderung nicht darstellbar.
Frankfurt
Die Stadt Frankfurt kauft den auf ihrem Gebiet gelegenen ehemaligen Besitz des Deutschen Ritterordens von Österreich. Die Ordensgüter in Frankfurt waren aufgrund der Wiener Kongressakte 1815 an Österreich gefallen. Der Orden behält allerdings das so genannte Deutsche Haus und die Deutschordenskirche in Sachsenhausen.[12]
Aufgrund der für HGIS Germany festgelegten Generalisierungsgrenze von 1:200.000 ist diese Änderung nicht darstellbar.
Sachsen / Sachsen-Altenburg
Das Königreich Sachsen erhält acht Güter und sechs Häuser in dem Dorf Heyersdorf. Diese standen bisher unter der Gerichtsbarkeit des in Sachsen-Altenburg gelegenen Ritterguts Weißbach.[13]
Da das Gebiet auch vor 1842 bereits unter sächsischer Oberhoheit stand, ändert sich der eigentliche Grenzverlauf nicht.
Sachsen-Meiningen / Sachsen-Weimar-Eisenach
Das Herzogtum Sachsen-Meiningen vereinbart den Tausch einzelner Grundstücke mit Sachsen-Weimar-Eisenach.[14]
Aufgrund der für HGIS Germany festgelegten Generalisierungsgrenze von 1:200.000 ist diese Änderung nicht darstellbar.
[1] Vgl. Vertrag zwischen Braunschweig und dem Zollverein vom 19. Oktober 1841, abgedr. in: CTS, 92, S. 151-174. Siehe auch: Hahn, Geschichte des Deutschen Zollvereins, S. 109; Klein, Mecklenburg und kleiner Norddeutsche Staaten, S. 744.
[2] Vgl. Vertrag zwischen Braunschweig, dem Zollverein, Hannover und Oldenburg vom 16. Dezember 1841, abgedr. in: CTS, 92, S. 389-394.
[3] Vgl. Grundriß, Band 10, S. 367.
[4] Vgl. Übereinkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits und Hannover andererseits wegen des Anschlusses des südlichen Teiles des Amtes Fallersleben an den Zollverein vom 17. Dezember 1841, abgedr. in: CTS, 92, S. 414-420.
[5] Vgl. Vertrag zwischen Hessen-Kassel und dem Zollverein vom 13. November 1841, abgedr. in: CTS, 92, S. 257-263. Siehe auch: Festenberg-Packisch, Geschichte des Zollvereins, S. 231f; Hahn, Wirtschaftliche Integration im 19. Jahrhundert, S. 229.
[6] Vgl. Vertrag zwischen den Niederlanden und dem Zollverein vom 8. Februar 1842, abgedr. in: CTS, 93, S. 37-48. Siehe auch: Erbe, Belgien, Niederlande, Luxemburg, S. 267; Hahn, Geschichte des Deutschen Zollvereins, S. 110; Petri, Belgien, Niederlande, Luxemburg von der Französischen Zeit bis zum Beginn der Deutschen Einigung, S. 967.
[7] Vgl. Vertrag zwischen Lippe-Detmold und dem Zollverein vom 18. Oktober 1841, abgedr. in: CTS, 92, S. 121-131. Siehe auch: Hahn, Geschichte des Deutschen Zollvereins, S. 109.
[8] Vgl. Vertrag zwischen Preußen und Braunschweig vom 19. Oktober 1841, abgedr. in: CTS, 92, S. 204-209.
[9] Vgl. Vertrag zwischen Waldeck und dem Zollverein vom 11. Dezember 1841, abgedr. in: CTS, 92, S. 361-370.
[10] Vgl. Sindowski, Das ostfriesische Küstengebiet, S. 119.
[11] Vgl. Vertrag zwischen Belgien und den Niederlanden vom 5. November 1842, abgedr. in: CTS, 94, S. 37-64. Siehe auch: Hertslet, The Map of Europe by Treaty, S. 1029-1030.
[12] Vgl. Vertrag zwischen Österreich und Frankfurt über den Besitz des Deutschen Ordens im Territorium der Freien Stadt Frankfurt vom 18. März 1842, abgedr. in: CTS, 93, S. 113-117.
[13] Vgl. Grundriß, Band 14, S. 15.
[14] Vgl. Grundriß, Band 15, S. 6.