1833

 

Berücksichtigte Änderungen

 

Braunschweig:

 

Im Herzogtum Braunschweig tritt zum 1. Januar 1833 eine erneuerte Landesordnung in Kraft. Braunschweig gliedert sich nun in sechs Kreisdirektionen, denen die Kreisämter unterstellt sind. Von dieser Änderung auf Kreisebene sind auch die braunschweigischen Exklaven betroffen.[1]

 

Thüringischer Zoll- und Handelsverein

 

Der Zollvertrag vom 10. Mai 1833 zwischen Hessen-Kassel, Preußen und den Thüringischen Staaten begründet den Thüringischen Zoll- und Handelsverein. Zum Gebiet des Vereins gehören die preußischen Landesteile in Thüringen (Stadt- und Landkreis Erfurt sowie die Kreise Schleusingen und Ziegenrück) und der kurhessiche Kreis Schmalkalden. Sachsen-Weimar-Eisenach wird ohne die Exklaven Allstedt, Oldisleben und Ostheim Mitglied. Allstedt und Oldisleben sind seit 1823 Teil des Preußischen Zollsystems, Ostheim ist seit 1831 Teil des Bayerischen Zollsystems. Sachsen-Meiningen tritt mit seinem gesamten Staatsgebiet dem Thüringischen Zoll- und Handelsverein bei, Sachsen-Coburg und Gotha dagegen ohne die Ämter Volkenroda, Königsberg und den Landesteil Fürstentum Lichtenberg. Die Exklave Volkenroda ist seit 1829 Teil des Preußischen Zollsystems, das aus drei Exklaven in Bayern bestehende Amt Königsberg seit 1831 Teil des Bayerischen Zollsystems und der Landesteil Lichtenberg gehört bereits seit 1830 zum Preußischen Zollsystem. Von Schwarzburg-Sondershausen und Schwarburg-Rudolstadt kommen die so genannten Unterherrschaften hinzu, die Oberherrschaften gehören seit 1819 bzw. seit 1822 zum Preußischen Zollsystem. Schließlich werden auch die Fürstentümer Reuß ältere Linie, Reuß-Lobenstein und Ebersdorf und Reuß-Schleiz Teil des Thüringischen Zoll- und Handelsvereins,[2] ebenso die bayerische Exklave Kaulsdorf.[3] Bereits mit Vertrag vom 11. Mai 1833 schließt sich der Thüringische Zoll- und Handelsverein den Zollverträgen zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg und den hessischen Staaten an. Am 1. Januar 1834 entsteht so der Deutsche Zollverein.[4]

 

 

Nicht berücksichtigte Änderungen

 

Küstenlinie

 

Ein Deich an der ehemaligen Harlebucht wird 1833 fertig gestellt. Die Harlebucht war seit dem 16. Jahrhundert mit verschiedenen Deichen geschlossen worden.[5]

Aufgrund der für HGIS Germany festgelegten Generalisierungsgrenze von 1:200.000 ist diese Änderung nicht darstellbar.

 

Sachsen-Weimar-Eisenach / Sachsen-Altenburg

 

Zum 1. Januar 1833 treten drei Grenzverträge zwischen Sachsen-Weimar-Eisenach und Sachsen-Altenburg in Kraft. In den Verträgen vom 13. Juni und 16. Juni 1831 sowie vom 13. November 1832 werden strittige Grenzabschnitte und Herrschaftsverhältnisse geklärt sowie kleinere Grenzkorrekturen vorgenommen. Sachsen-Weimar-Eisenach erhält das Dorf Großlöbichau, die altenburgischen Anteile am Dorf und Rittergut Graitsch, ein Flurstück von Stadt-Bürgel, ein Gut im Dorf Wittersroda, das Gut Thalemann, den Münchengehren, die Wüstung Bobeck mit dem Waldstück Franzisches Holz sowie ein Gut in Kleinkröbnitz. An Sachsen-Altenburg gehen die Dörfer Bobeck (ohne die Wüstung und das Franzische Holz) und Unterrenthendorf, die weimarer Anteile an Grobsdorf, Rückersdorf und Dienstädt, der Gasthof „die Ziegenböcke“, der Gleichenschen Hof in Drößnitz, ein Teil der Flur Reust sowie einzelne Häuser in den Orten Hellborn, Linda, Hilbersdorf, Keßlar und Hetzdorf.[6]

Aufgrund der für HGIS Germany festgelegten Generalisierungsgrenze von 1:200.000 ist diese Änderung nicht darstellbar.

 



[1] Vgl. Klein, Mecklenburg und kleiner Norddeutsche Staaten, S. 750; Römer, Braunschweig, S. 53.

[2] Vgl. Zollvertrag zwischen Hessen-Kassel, Preußen, Reuß ältere Linie, Reuß-Lobenstein und Ebersdorf, Reuß-Schleiz, Sachsen-Coburg und Gotha, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Weimar-Eisenach, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt vom 10. Mai 1833, abgedr. in: CTS, 83, S. 341-351. Siehe auch: Hahn, Geschichte des Deutschen Zollvereins, S. 75f.

[3] Vgl. Price, The Evolution of the Zollverein, S. 248.

[4] Vgl. Vertrag zwischen Bayern, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Sachsen, Württemberg und den Staaten des Thüringischen Zoll- und Handelsvereins vom 11. Mai 1833, abgedr. in: CTS, 83, S. 359-381. Siehe auch: Hahn, Geschichte des Deutschen Zollvereins, S. 75f.

[5] Vgl. Sindowski, Das ostfriesische Küstengebiet, S. 115.

[6] Vgl. Verträge zwischen Sachsen-Altenburg und Sachsen-Weimar-Eisenach, vom 13. und 16. Juni 1831 sowie vom 13. November 1832, abgedr. in: CTS, 82, S. 1-93. Siehe auch: Grundriß, Band 15, S. 6.