Regierungsbezirk Hohenzollernsche Lande (Sigmaringen)

 

Nach der Abdankung der Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen zugunsten Preußens im Jahre 1849 bestehen für eine Übergangszeit die Regierungen Hechingens und Sigmaringens zunächst weiter. Mit Verordnung vom 7. Januar 1852 wird dann der Regierungsbezirk Hohenzollernsche Lande, auch Regierungsbezirk Sigmaringen genannt, als Mittelbehörde gebildet und direkt der Krone Preußens unterstellt. Lediglich die Militär-, Schul-, Medizinal- und Bergbauangelegenheiten unterstehen den Behörden der Rheinprovinz in Koblenz und Bonn. Regierungssitz ist Sigmaringen. Die Exklaven Thalheim, Thiergarten, Igelswies, Tautenbronn und Mühlhausen befinden sich in Baden, Wilflingen, Langenenslingen und Bärenthal in Württemberg und Achberg-Esseratsweiler an der südlichen Grenze von Württemberg und Bayern. 1852 ist der Regierungsbezirk in die Oberämter Achberg, Gammertingen, Glatt, Haigerloch, Hechingen, Ostrach, Sigmaringen, Straßberg, Trochtelfingen und Wald untergliedert. 1854 werden Glatt dem Oberamt Haigerloch, Straßberg dem Oberamt Gammertingen und Achberg dem Oberamt Sigmaringen angegliedert. 1861 fällt Trochtelfingen an das Oberamt Gammertingen, Wald an das Oberamt Sigmaringen und 1862 Ostrach ebenfalls an das Oberamt Sigmaringen. Die Amts- und Landesordnung von 1873 verfügt schließlich die Bildung der vier Bezirke Sigmaringen, Gammertingen, Hechingen und Haigerloch.

 

 

Ausgangsjahr 1852

 

 

1.       Name

Hohenzollernsche Lande (Sigmaringen)

2.       Historische Bezeichnung

Regierungsbezirk mit erweiterten Befugnissen

3.       Fläche (GIS-Wert)

1.163 km²

4.       Hauptstadt

Sigmaringen

 

 

Administrative Zuordnung

 

 

5.       Staat

Preußen

6.       Provinz

Rheinprovinz

 

 

Wirtschaftsräumliche Zuordnung

 

 

7.       Externes Zollsystem

keines

8.       Zoll- und Handelsverein

Teil des Deutschen Zollvereins

 

 

9.       Existent bis

1945

 

 

 

 

Änderungen ab 1853

 

 

1871

 

 

 

7.       Externes Zollsystem

Beobachtung der Zollsysteme endet

8.       Zoll- und Handelsverein

Beobachtung der Zoll- und Handelsvereine endet

Teil des Deutschen Zollgebiets